Waffenrecht

 

Aktuelles     Waffenerwerb


Was
  darf  mit  welcher  Erlaubnis  erworben  werden?

Kurzübersicht

 

1.

„alte Gelbe WBK“
 
Waffenbesitzkarte für Sportschützen, ausgestellt nach dem alten Waffengesetz bis spätestens 31.03.2003. Gilt gem. § 58 Abs. 1 S. 3 WaffG im selben Umfang weiter, wie unter dem alten WaffG.

 


Zeitlich und mengenmäßig unbegrenzt gültige Erlaubnis zum Erwerb von
Einzellader-Langwaffen.

 

 

 

 

2.

WBK für Sportschützen
Die „neue Gelbe WBK“ nach § 14 Abs. 4 WaffG gilt als Erlaubnis für alle nebenstehend genannten Waffenarten, soweit die WBK nicht durch eine Auflage von der Behörde auf eine oder mehrere der nebenstehenden Waffenarten beschränkt worden ist.

 

Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von

-

Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen

-

Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen

-

einläufige Einzellader - Kurzwaffen für Paronenmunition

-

Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)

 

 

 

 

3.

„Grüne WBK“
Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 2 WaffG. Für alle nicht unter 2. genannten Waffen muss eine grüne WBK mit entsprechendem Voreintrag vorgelegt werden (gilt auch für die ersten beiden jagdlichen Kurzwaffen des Jägers)

 


Berechtigt zum
Erwerb der durch Voreintrag in der WBK vermerkten Waffe.
Der Voreintrag ist als Erwerbserlaubnis – soweit nichts anderes vermerkt ist – ein Jahr gültig.

 

 

 

 

4.

gültiger Jagdschein
Erwerbserlaubnis für nebenstehende Waffen ist der Jagdschein i.S.v. § 15 BJagdG.
D.h. ein Jugendjagdschein berechtigt nicht zum dauer- haften Erwerb von Schusswaffen (vgl. §13 Abs. 7 WaffG
).

 

Berechtigt zum Erwerb von Jagd-Langwaffen, also von Langwaffen, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz (in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung) verboten sind.

 

 

 

 

5.

Sammler-WBK

 

Berechtigt zum Erwerb von Waffen, die unter das jew. Genehmigte Sammelgebiet fallen.

 

 

 

 

6.

Munition

 

 

 

a) Munitionserwerbsschein (MES) 

 

Berechtigt zum Erwerb und Besitz der im MES genannten Munitionsarten. In der Regel als Erwerbserlaubnis auf sechs Jahre befristet, als Besitzerlaubnis unbegrenzt gültig.

 

 

b) Eintrag in der WBK

 

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von für die in der WBK eingetragenen Schusswaffen wird in der Regel durch einen Eintrag in der WBK erteilt.

WICHTIG: „Für die darin eingetragenen Schusswaffen“ (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG) bedeutet, dass die zur jeweiligen Waffe passende Munition erworben werden kann, so z.B. sowohl .357 als auch .38spez..

 

Möchten Sie als Sportschütze aktiv werden und eigene Waffen erwerben?


Hier gibt es Infos über Ihre Möglichkeiten.

Der behördlich auf Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes geprüfte Sportschütze kann eine Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) zum Erwerb eigener Sportwaffen bei seiner zuständigen Behörde beantragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

- mindestens 1 Jahr regelmäßiges Schießtraining als Mitglied im Schützenverein. Vom Schützenverband wird das   Bedürfnis bescheinigt.
- Waffensachkundeschulung mit staatlich anerkannter Prüfung
- Mindestalter 18 Jahre bzw.  21 Jahre bei großkalibrigen Waffen
- Körperliche Eignung
- Zuverlässigkeit (wird durch Ihre zuständigen Behörde vor Erlaubniserteilung geprüft)

Hinweis: Die beantragten Waffen müssen den Regeln des schießsportlichen Verbandes entsprechen. Die Einzelheiten sind im dessen Sporthandbuch geregelt.
Danach fallen in der Regel kleine Kurzwaffen, wie zum Beispiel die Walther PP, schon  wegen deren zu kurzem Lauf raus. Zum Beispiel Bund Deutscher Sportschützen  muss bei Kurzwaffen entweder die Lauf-Mindestlänge 100mm betragen oder der Visierlinie mindestens 145mm lang sein.
 

© Waffen- u. Bogensport Bauer, Inh. Ludwig Bauer e.K., Kussersiedlung 44a, 94051 Hauzenberg
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