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Aktuelles
Waffenerwerb
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Was darf
mit welcher Erlaubnis
erworben werden?
Kurzübersicht
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1.
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„alte Gelbe WBK“ Waffenbesitzkarte für Sportschützen, ausgestellt nach dem
alten Waffengesetz bis spätestens 31.03.2003. Gilt gem. § 58 Abs. 1 S. 3 WaffG im selben Umfang weiter,
wie unter dem alten WaffG.
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Zeitlich und mengenmäßig unbegrenzt gültige Erlaubnis zum
Erwerb von Einzellader-Langwaffen.
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2.
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WBK für Sportschützen Die „neue Gelbe WBK“ nach § 14 Abs. 4 WaffG
gilt als Erlaubnis für alle nebenstehend genannten Waffenarten,
soweit die WBK nicht durch eine Auflage von der Behörde auf eine oder mehrere
der nebenstehenden Waffenarten beschränkt worden ist.
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Erlaubnis zum Erwerb und Besitz
von
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Einzellader-Langwaffen
mit
glatten
und
gezogenen
Läufen
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Repetier-Langwaffen
mit gezogenen Läufen
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einläufige Einzellader - Kurzwaffen
für
Paronenmunition
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Mehrschüssige
Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
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3.
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„Grüne WBK“ Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 2 WaffG. Für alle
nicht unter 2. genannten Waffen muss eine grüne WBK mit entsprechendem
Voreintrag vorgelegt werden (gilt auch für die ersten beiden jagdlichen
Kurzwaffen des Jägers)
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Berechtigt zum Erwerb
der durch Voreintrag in der WBK vermerkten Waffe. Der Voreintrag ist als Erwerbserlaubnis – soweit nichts
anderes vermerkt ist – ein Jahr gültig.
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4.
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gültiger Jagdschein Erwerbserlaubnis für nebenstehende Waffen ist der
Jagdschein i.S.v. § 15 BJagdG. D.h. ein Jugendjagdschein berechtigt nicht zum
dauer- haften
Erwerb von Schusswaffen (vgl. §13 Abs. 7 WaffG).
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Berechtigt zum Erwerb von Jagd-Langwaffen, also von Langwaffen, die nicht nach dem
Bundesjagdgesetz (in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung)
verboten sind.
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5.
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Sammler-WBK
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Berechtigt zum Erwerb von Waffen, die unter das jew.
Genehmigte Sammelgebiet fallen.
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6.
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Munition
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a)
Munitionserwerbsschein
(MES)
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Berechtigt zum Erwerb und Besitz der im MES genannten
Munitionsarten. In der Regel als Erwerbserlaubnis auf sechs Jahre befristet,
als Besitzerlaubnis unbegrenzt gültig.
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b)
Eintrag in der WBK
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Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von für die in der WBK
eingetragenen Schusswaffen wird in der Regel durch einen Eintrag in der WBK
erteilt.
WICHTIG: „Für die darin eingetragenen Schusswaffen“
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG) bedeutet, dass die zur jeweiligen Waffe
passende Munition erworben werden kann, so z.B. sowohl .357 als auch
.38spez..
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Möchten
Sie als Sportschütze aktiv werden
und eigene Waffen erwerben?
Hier
gibt es Infos über Ihre Möglichkeiten.
Der behördlich auf Zuverlässigkeit
im Sinne des Waffengesetzes geprüfte Sportschütze kann eine Erlaubnis
(Waffenbesitzkarte) zum Erwerb eigener Sportwaffen bei seiner zuständigen Behörde
beantragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- mindestens 1 Jahr regelmäßiges Schießtraining
als Mitglied im Schützenverein. Vom Schützenverband wird
das Bedürfnis bescheinigt.
- Waffensachkundeschulung mit staatlich anerkannter Prüfung
- Mindestalter 18 Jahre bzw. 21 Jahre bei großkalibrigen Waffen
- Körperliche Eignung
- Zuverlässigkeit (wird durch Ihre zuständigen Behörde vor Erlaubniserteilung
geprüft)
Hinweis: Die beantragten Waffen müssen den Regeln des schießsportlichen
Verbandes entsprechen. Die Einzelheiten sind im dessen Sporthandbuch geregelt.
Danach fallen in der Regel kleine Kurzwaffen, wie zum Beispiel die Walther PP,
schon wegen deren zu kurzem Lauf raus. Zum Beispiel Bund Deutscher Sportschützen
muss bei Kurzwaffen entweder die Lauf-Mindestlänge 100mm betragen oder der
Visierlinie mindestens 145mm lang sein.
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